Mit der App können Verbraucher*innen prüfen, ob die tatsächliche Leistung ihres Mobilfunkanschlusses erheblich von der vertraglich zugesagten Geschwindigkeit abweicht. Grundlage für einen Nachweis sind in der Regel 30 Messungen an fünf Kalendertagen mit jeweils sechs Messungen pro Tag. Wird die erforderliche Mindestgeschwindigkeit an mindestens drei Tagen nicht erreicht, können Betroffene eine Minderung des Entgelts oder eine außerordentliche Kündigung ihres Vertrags geltend machen.
Die Mindestwerte unterscheiden sich je nach Region. In dicht besiedelten Gebieten müssen mindestens 25 Prozent der vertraglich vereinbarten Maximalgeschwindigkeit erreicht werden. In Regionen mit mittlerer Haushaltsdichte liegt der Wert bei 15 Prozent, in dünn besiedelten Gebieten bei 10 Prozent.
Klaus Müller, Präsident der BNetzA, erklärt: „Unsere Regelungen konkretisieren eine Minderleistung im Mobilfunk. Mit unserem Messtool können Verbraucher*innen prüfen und nachweisen, ob die Qualität ihres Mobilfunk-Internetzugangs erheblich von dem abweicht, was im Vertrag als Maximalleistung vereinbart worden ist. So können sie Minderungs- oder Sonderkündigungsrechte gegenüber ihrem Anbieter geltend machen“.
Das Minderungsrecht im Mobilfunk ist bereits seit 2021 im Telekommunikationsgesetz vorgesehen. Mit den nun veröffentlichten Vorgaben legt die BNetzA erstmals verbindlich fest, wie Verbraucher*innen die Minderleistung nachweisen können.