Grundlage ist ein Urteil des Bundesgerichtshof aus dem Januar 2026. Demnach beginnt die Vertragslaufzeit grundsätzlich mit dem Vertragsschluss, also in der Regel mit Zugang der Auftragsbestätigung. Wird der Beginn der Laufzeit an die spätere Aktivierung des Anschlusses geknüpft, kann sich die tatsächliche Bindung deutlich verlängern, da zwischen Bestellung und Bereitstellung oft mehrere Monate oder sogar Jahre liegen.
Nach Angaben der Verbraucherzentrale enthält das Angebot der Marke „nordischnet“ entsprechende Formulierungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Kunden*innen könnten dadurch länger als die zulässigen 24 Monate an einen Vertrag gebunden sein. Die Organisation fordert das Unternehmen daher auf, die beanstandeten Klauseln nicht weiter zu verwenden.
GVG Glasfaser weist die Kritik zurück. Nach eigener Darstellung können Kund*innen den Vertrag bis zur Freischaltung jederzeit außerordentlich kündigen. Deshalb sehe man keine unzulässige Verlängerung der Vertragslaufzeit und prüfe rechtliche Schritte gegen die Abmahnung.
Die Verbraucherzentrale raten Betroffenen, ihre Vertragsunterlagen zu prüfen. Beginn und Ende der Laufzeit müssten korrekt angegeben sein. Stimmen die Daten nicht mit dem Zeitpunkt der Auftragsbestätigung überein, können Kund*innen eine Korrektur verlangen.