Bundesgerichtshof schafft Klarheit bei Glasfaserverträgen: Laufzeit beginnt mit Vertragsabschluss

Keine verlängerte Vertragsbindung durch Bauverzögerungen: Im Januar 2026 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die 24-monatige Mindestlaufzeit von Glasfaserverträgen bereits mit dem Vertragsabschluss beginnt – und nicht erst mit der technischen Freischaltung des Anschlusses. Damit erklärt das Gericht eine in der Branche verbreitete Praxis für unzulässig (Az. III ZR 8/25) und stärkt somit Verbraucherrechte bei Glasfaseranschlüssen.

Auslöser war eine Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen die Deutsche GigaNetz GmbH. Das Unternehmen hatte in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) festgelegt, dass die Vertragslaufzeit erst nach Abschluss der Bauarbeiten starten soll. Nach Auffassung des BGH benachteiligt diese Regelung Kund*innen unangemessen, da sich ihre tatsächliche Vertragsbindung durch lange Ausbauzeiten deutlich verlängern kann.

Gerade beim Glasfaserausbau liegen zwischen Vertragsunterzeichnung und Nutzbarkeit häufig Monate oder sogar mehr als ein Jahr. Würde die Laufzeit erst mit der Freischaltung beginnen, würde die gesetzlich zulässige Bindungsdauer faktisch überschritten. Das verstößt gegen die Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuchs – eine Einschätzung, die nun höchstrichterlich bestätigt wurde.

Wichtig: Das Urteil betrifft ausschließlich den Beginn der Vertragslaufzeit, nicht die Zahlungspflicht. Entgelte werden weiterhin erst fällig, wenn der Anschluss tatsächlich genutzt werden kann. Kund*innen können ihren Vertrag aber künftig früher kündigen, wenn sich der Ausbau verzögert oder sich ihre Marktsituation ändert. Verbraucherschützer*innen raten, bestehende Glasfaserverträge zu prüfen. Maßgeblich für den Laufzeitbeginn ist in der Regel das Datum der Auftragsbestätigung. Die Verbraucherzentrale NRW stellt dafür entsprechende Musterbriefe zur Verfügung.